Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1917
Juhalt: Gesedq, betreffend Verrinfachung der Strafrechtspstege. S. 977.
(Nr. 6092) Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege. Vom 21. Oktober 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel J
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
1. Der 9 29 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zuständigkeit der
Strafkammer gehören, vorbehaltlich der Vorschrift im & 74 des Gerichts-
verfassungsgesetzes, die Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch be-
gründen, daß er bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des
Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte beantragt.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte soll
nur dann beantragt werden, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis
oder Festungshaft von sechs Monaten oder Geldstrafe, allein sder
neben Haft oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
und keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erwarten ist.
Erhebt bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Verwaltungsbehörde die
öffentliche Klage, so kann sie die Zuständigkeit des Schöffengerichts in
gleicher Weise begründen wie der Staatsanwalt.
2. Der 9 75 wird gestrichen.
Artikel II
Die Strafprozeßordnung wird dahin geändert:
1. Im 9 447 erhält
a) der Abs. 1 folgende Fassung: 1
Bei Ubertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schrift-
lichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung
Reichs-Gesetzbl. 1917. 214
Ansgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1917.