Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
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Nr. 189
Junhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 20. Oktober 1917
über Ligarettentabak. S. o65. — Bekanntmachung, betreffend Jollerleichterung für Frucht-
und Pflanzensäfte S. vss — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Unlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. vo#.
(Nr. 6097) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom
20. Oktober 1917 über Zigarettentabak. Vom 24. Oktober 1917.
Al Grund des §& 1 Abs. 2, PG# 4, 6, 10 der Verordnung über Zigaretten-
tabak vom 20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich:
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Als Zigarettenrohtabak sind orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter
& 18 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom
27. Oktober 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 — mit den Ergänzungen der
Bekanntmachungen vom 21. November und 15. Dezember 1916 — Reichs-
Gesetzbl. S. 1288 und 1389) anzusehen.
Feingeschnittener Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung aus dem
Ausland eingeführt wird, unterliegt ohne Rücksicht auf die Art und das Herkunfts-
land der Beschlagnahme. Als feingeschnitten gilt Tabak, der eine Schnittbreite
von 2 Millimeter oder weniger hat. Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme
des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln, der diese Zerkleinerung nicht
durch Schneiden sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise erfahren hat.
(2
Wer Zigarettentabak (& 1) aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, den
Eingang der Deutschen Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Dresden
unter Angabe der Menge und Art und des Aufbewahrungsorts unverzüglich
durch eingeschriebenen Brief auf Vordruck anzuzeigen.
Reichs. Gesetzbl. 1917. 217
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1917.