Reichs-Gesetlatt“
Jahrgang 1917
Nr. 190
Inhalt: Verordnung über Fleischbrühwürfel md deren Ersatzmittel. S. v#e. — Verordunng zur Ab-
änderung der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung
der Selbstoersorger und soc die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917. S. 271. —
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Veranstaltung von Uicht.
spielen vom 3. Angust 1917. S. o72.
(Nr. 6100) Verordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel. Vom 25. Oltober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körner,
Pulver), die bestimmt sind, ein der Fleischbrähe ähuliche Zubereitung zum un-
mittelbaren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen
Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an
den Verbraucher abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe“ oder
eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Beuillon, Hühnerbrühe usw.)
ohne das Wort „Ersatz“ enthalten, wenn
1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz
mit Zusätzen von Fett oder Würzen oder Gemüseauszügen oder Gewürzen
bestehen;
2. ihr Gehalt an Gesemtkreatinin mindestens 0,#1#2 vom Hundert und an
Stickstoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe)
mindestens 3 vom Hundert beträgt;
3. ihr Kochsalzgehalt 65 vom Hundert nicht übersteigt;
4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet
worden sind.
Nelchs-Lesetbl. 1917. 218
Ausgegeben zu Berkin den 27. Oktober 1917.