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Erzeugnisse der im § 1 genannten Bestimmung in fester oder loser Form,
die den Anforderungen im § 1 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, dürfen nur ge-
werbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht
werden, wenn ihr Gehalt an Stickstoff (als Bestandteil der den Genußwert be-
dingenden Stoffe) mindestens 2 vom Hundert beträgt, ihr Kochsalzgehalt 70 vom
Hundert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht
verwendet worden sind und sie auf der Packung oder dem Behältnis, in denen
sie an den Verbraucher abgegeben werden, in Verbindung mit der handelsüblichen
Bezeichnung in einer für den Verbraucher leicht erkennbaren Weise das Wort
„Ersatz“ enthalten.
* 3
Bei Erzeugnissen der in den 9&6# 1, 2 genannten Art, die bestimmt sind, in
kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne
die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen.
4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver.
ordnung zulassen.
(5
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu füuf-
zehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer der Vorschrift im §# 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen
Bezeichnung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung versehenen
Erzeugnisse feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer der Vorschrift im & 2 zuwiderhandelt;
3. wer der Vorschrift des & 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellt,
feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tätrr
gehören oder nicht.
Im Urteil kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
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Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von
Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) bleiben unberührt.