Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-G setzblatt 6 
Jahrgang 1917 
  
I Vr,. 19 
Inhalt: Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. 
S. 2837. — Ausführungsbestimmung, betreffend die staatliche Genehmigung zur Errichtung 
von Aktiengesellschaften usp. S. oss. — Bekanntmachung über Sammelhrizungs- und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Mieträumen. S. 93290. — Anordnung für das Verfahren vor den 
Schiedsstellen. S. vo1. — Bekanntmachung über die Jusammenlegung von Brauereibetrieben. 
S. vos. — Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für JZeitungsdruckpapier. S. o06. — 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide. S. 1001. 
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(Nr. 6113) Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktien- 
gesellschaften usp. Vom 2. November 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
. 81 
Eine staatliche Genehmigung ist bis auf weiteres erforderlich: 
1. für die Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn das 
Grund= oder Stammkapital mehr als dreihunderttausend Mark beträgt. 
Werden die Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben, 
so ist der Betrag, für welchen die Ausgabe stattfindet, maßgebend; 
2. für den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktien- 
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung, wenn die Erhöhung allein oder in 
Verbindung mit anderen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
vorgenommenen Erhöhungen oder, falls die Gesellschaft erst nach dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist, in Verbindung 
mit dem ursprünglichen Grund= oder Stammkapital die Summe von 
dreihunderttausend Mark übersteigt. Sollen die neuen Aktien für einen 
höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindest- 
betrag, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, maßgebend; 
Meichs-Gesetzbl. 1917. 224 
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1917.
	        
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