Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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3. für den Beschluß über die Ausgabe von Genußscheinen, welche bei 
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
einen Anspruch auf Dividende oder im Falle der Auflösung der Gesell- 
schaft einen Anspruch in bezug auf das zu verteilende Gesellschafts- 
vermögen gewähren sollen. 
(2 
Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Jentralbehörde des 
Bundesstaats, in dessen Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Genehmigung nur im Einvernehmen 
mit ihm oder mit einer von ihm beauftragten Stelle erteilt werden soll. 
Der Anmeldung der Gesellschaft oder der Anmeldung der im 9 1 Nr. 2 
3 bezeichneten Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister ist die 
Genehmigungsurkunde beizufügen. 
3 
Ist eine Gesellschaft ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung in das 
Handelsregister eingetragen, so kann sie gemäß den Vorschriften der & 142, 
143 und des & 144 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit als nichtig gelöscht werden. Entsprechendes gilt, wenn die Er- 
höhung des Grund= oder Stammkapitals oder der Beschluß über die Erhöhung 
des Kapitals oder über die Ausgabe von Genußscheinen ohne die Genehmigung 
in das Handelsregister eingetragen ist. 
Der Mangel der Genehmigung kann durch nachträgliche Erteilung der 
Genehmigung geheilt werden. 
Diese Verordnung tritt am 5. November 1917 in Kraft. Der Bundes- 
rat bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 6114) Ausführungsbestimmung, betreffend die staatliche Genehmigung zur Errichtung 
von Aktiengesellschaften usp. Vom 2. November 1917. 
A- Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung über die staatliche 
Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. vom 2. November 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 987) wird hierdurch bestimmt, daß die Landeszentralbehörden 
die im & 1 Nr. 1 bis 3 der Bekanntmachung vorgesehene Genehmigung nur im 
Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium erteilen sollen. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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