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Für diese Wahlen können die im Bereiche der Gemeinde oder des weiteren
Kommunalverbandes bestehenden wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, Vor-
schläge einreichen. Soweit dies innerhalb der von der Landeszentralbehörde gemäß
&4 bestimmten Frist geschieht, sind die Beisitzer aus diesen Vorschlägen derart
zu entnehmen, daß die Wählergruppen nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten
Wahl wieder berücksichtigt werden.
Für gemeinsame Gewerbegerichte (& 1 Abs. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes)
sowie für gemeinsame Kaufmannsgerichte (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend
Kaufmannsgerichte) bestimmt sie zugleich, wieviel Beisitzer von jeder der beteiligten
Gemeinden oder jedem der beteiligten weiteren Kommunalverbände zu wählen sind.
* 3
Für die auf Grund des §& 82 des Gewerbegerichtsgesetzes errichteten
Gewerbegerichte sowie für die auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung
gewerblicher Streitigkeiten berufenen, nach § 85 des Gewerbegerichtsgesetzes
fortbestehenden Gewerbegerichte ernennt die höhere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts über die Bedürfnisfrage aus der
Zahl der Wählbaren so viel Beisitzer, wie sie für erforderlich hält, um eine für
die im & 1 bezeichnete Jeit nicht ausreichende Jahl zu ergänzen. Die Landes-
zentralbehörde bestimmt, welche höheren Verwaltungsbehörden hierfür zuständig sind.
Das gleiche gilt für das Kaufmannsgericht für die Stadt Hamburg.
Für Innungsschiedsgerichte (& 84 des Gewerbegerichtsgesetzes) gilt Abs. 1
Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde die
Aufsichtsbehorde der Innung tritt und außer dem Vorsitzenden des Gerichts auch
der Innungsvorstand über die Bedürfnisfrage zu hören ist.
4
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der §§8 2) 3 erläßt die Landes-
zentralbehörde.
85
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 1917.
Siegel) Wilhelm
Dr. Helfferich