Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1023 — 
Anlage 1 
I. Hferde (ohne Militärpferde): Anzahl 
1. Unter 3 Jahre alt (einschließlich Fohlen .. 
2.ZchisnochnichtZJahrealtePfetdeimganzen........... ..·. 
darunterzursuchtbenutzteoderbestimmteStutenI........................... 
Z.ZJahrealteundälterePferdeimganzen1).............. .... 
datunterzursuchtbenutzteoderbestimmteStutenI.......................... 
Gesamtzahl (Summe zu l) 
4. Von der Gesamtzahl der Dferde (ohne Militärpferde) zu! 
werden verwendet: 
  
  
A 
a) vorwiegend zu landwirtschaftlicher Arbeitt)) 
b) vorwiegend in Betrieben des Handels, Gewerbes oder 
der Industri)) ... . ... 
zu sonstigen nicht schon unter a oder b fallenden Zwecken 
c) im Brivatbesitz (als Reit-, Kutsch-, Renn= und Traber- 
pferde und dergleichnn)n)n) . . . .. 
d) im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von Behörden 
oder Beamten, die sie zu halten dienstlich verpflichtet sind? .. , 
IV. Schweine: 
1. Unter 8 Wochen alte Ferkelll.. ... – 
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweinn . 
3.a)V,bisnochnichtlJahraltesuchteber... 
b) ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Zuchtsauen 
I) alle anderen ½ bis noch nicht 1 Jahr alten 
Schweine «»......................·.............. 
Gesamtzahl (Summe zu 3) 
4. a) 1 Jahr alte und ältere Zuchtebeer . 
b)1JahralteunbältereQuchtsauen..».» 
t-)alleanderenlJahraltenundälterenSchweme....·........... .. 
Gesamtzahl (Summe zu F J 
  
  
  
  
Gesamtzahl (Summe zu IV . . 
  
  
) Als fünfährig können Pferde erst gelten, wenn ihre letzten Fohlenersatzzähne bereits in Reibung 
getreten sind. 
:) Die Pferde sind nur einmal aufzuführen, nicht etwa gleichzeitig unter a und b oder a und c usw.
	        
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