Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1917
Ü
Nr. 201
Inhalt: Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Sandelsflotte. S. 1026.
(Nr. 6132) Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte. Vom 7. November 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Wiederherstellung der deutschen
Handelsflotte den Eigentümern deutscher Kauffahrteischiffe & 1 des Gesetzes,
betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 — Reichs-
Gesetzbl. S. 319 —) auf Antrag Beihilfen zu gewähren
1. für die Ersatzbeschaffung von Schiff und Inventar, wenn das Schiff
nach dem 31. Juli 1914 durch Maßnahmen ausländischer Regierungen
oder durch kriegerische Ereignisse verloren gegangen oder erheblich be-
schädigt worden ist;
2. zur Deckung der Aufwendungen für Instandhaltung des Schiffes, für
Hafengelder sowie für Heuer und Unterhalt der Schiffsbesatzung, die
dadurch notwendig geworden sind, daß das Schiff infolge des Krieges
in deutschen Schutzgebieten oder in außerdeutschen Ländern festgehalten
oder an der Fortsetzung seiner Reise gehindert worden ist.
Meschs-Gesetbl. 1917. 290
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1917. · ·