— 1026 —
Eine erhebliche Beschädigung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 ist regelmäßig
anzunehmen, wenn die zur Wiederherstellung des Schiffes erforderlichen Kosten die
Hälfte seines Friedenswerts erreichen.
(2
Der Reichskanzler wird gleichermaßen ermächtigt, deutschen Schiffsbesatzungen
der im 61 Abs. 1 bezeichneten Schiffe Beihilfen zur Wiederbeschaffung ihrer in
Verlust geratenen Habe zu gewähren.
* 3
Die Beihilfen sind auf die Entschädigungen zur Anrechnung zu bringen
die dem Schiffscigentümer und den Schiffsbesatzungen nach dem in Aussict
genommenen Reedereientschädigungsgesetz etwa gewährt werden.
Einem späteren Reichsgesetz ist vorzubehalten, ob und in welcher Höhe das
Reich an den Gewinnen der auf Grund dieses Gesetzes wiederhergestellten Schisse
zu beteiligen ist und ob hinsichtlich der Verwendung dieser Schiffe Beschränkungen
notwendig sind.
4
% Für die Gewährung der Beihilfen gelten die in der Anlage zusammen-
1 gestellten Grundsätze; die Gewährung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des
gemäß 9 8 gebildeten Reichsausschusses.
Durch die Festsetzung der Beihilfen wird ein Rechtsanspruch nicht begrüntt.
(5
Ansprüche auf Ersatz der in den d 1, 2 bezeichneten Schäden, die auf
Grund eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des & 635 des Handelgeses-
buchs oder aus einem anderen Rechtsgrund dem Geschädigten zustehen, gehen
bis zur Höhe der gewährten Beihilfen auf das Reich über.
Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen, die für ein von einem
fremden Staate beschlagnahmtes und zurückgehaltenes oder angefordertes Schf
gezahlt werden, gehen insoweit auf das Reich über, als dem Eigentümer wegen
dieses Schiffes Beihilfen auf Grund des 9 1 gewährt worden sind.
6
Ist zur Ersatzbeschaffung für ein Schiff eine Beihilfe nach & 1 Ab-
Nr. 1 gewährt worden und wird das Schiff dem Eigentümer wieder zur Ver,