Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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fügung gestellt, so ist er verpflichtet, das zurückgegebene Schiff dem Reiche zu 
übereignen. Von der Ubereignung kann abgesehen werden, wenn der Eigentümer 
sich verpflichtet, die ihm für die Ersatzbeschaffung gewährten Beihilfen vom Tage 
der Indienststellung des zurückgegebenen Schiffes ab mit fünf vom Hundert 
jährlich zu verzinsen und in angemessenen Teilbeträgen nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers zurückzuzahlen. 
87 
Die Veräußerung eines Schiffes, zu dessen Beschaffung eine Beihilfe nach 
&71 Abs. 1 Nr. 1 gewährt worden ist, darf an ausländische Personen oder Gesell- 
schaften oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im 
Ausland haben, vor Ablauf von zehn Jahren nach der Infahrtsetzung nur mit 
Genehmigung des Reichskanzlers erfolgen. Das gleiche gilt für Miet- und 
Frachtverträge zur Beförderung von Gütern, die über solche Schiffe im ganzen 
oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des 
Schiffes abgeschlossen werden, insoweit sie Fahrten zwischen ausländischen Häfen 
betreffen. Der Reichskanzler kann die Genehmigung insbesondere davon abhängig 
machen, daß die für das Schiff zur Verfügung gestellten Reichsmittel zurück- 
erstattet werden. « 
Wer im Inland oder im Ausland ein Veräußerungsgeschäft oder einen 
Miet- oder Frachtvertrag ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung 
abschließt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu 
fünfzigtausend Nark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach 
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Der Versuch ist strafbar. 
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Der Reichsausschuß (( 4) besteht aus sieben Mitgliedern und ebensoviel 
Stellvertretern. Von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern muß je 
eines die Befähigung zum Richteramt oder zum häöheren Verwaltungsdienste 
besitzen. Auf Vorschlag des Reichskanzlers ernennt der Bundesrat die Mitglieder 
und Stellvertreter und bestimmt den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Zur 
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, 
unter denen sich mindestens ein Mitglied befinden muß, das die Befähigung zum 
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzt. 
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder 
stimmen nach ihrer freien Uberzeugung. 
230“
	        
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