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Artikel II
Die Strafprozeßordnung wird dahin geändert:
1. Als § 197 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Soll die Zuständigkeit des Schöffengerichts gemäß § 29 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes begründet werden, so ist der Antrag bei dem
Amtsgerichte, wenn Voruntersuchung geführt ist, bei dem Landgericht
einzureichen.
2. Im # 447 erhält
a) der Abs. 1 folgende Fassung:
Bei Ubertretungen und Vergehen kann die Strafe durch
schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Ver-
handlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schrift-
lich hierauf anträgt. Bei Vergehen, für welche der Staatsanwalt
die Zuständigkeit der Schöffengerichte begründen kann 29 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), kann nur der Staatsanwalt den An-
trag stellen; mit der Stellung des Antrags gelten die Sachen
als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörig.
Ferner werden 1
b) im Abs. 2 die Worte „von höchstens einhundertfünfzig Mark“
gestrichen) «
o)alsAbs.4wirdfolgendeBorschrifteingestellt:
Gegen einen Beschuldigten, der das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, darf durch einen Strafbefehl Freiheits-
strafe nur festgesetzt werden, wenn die Freiheitsstrafe an die
Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe treten soll.
Artikel III
Das Gesetz tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft. Mit diesem
Tage tritt die Verordnung des Bundesrats zur Entlastung der Strafgerichte vom
7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 631) außer Kraft.
Das Gesetz tritt mit dem Ablauf von einem Jahre nach der Beendigung
des gegenwärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten
die durch dieses Gesetz geänderten oder aufgehobenen Vuesen We in der bis.
herigen Fassung wieder in Kraft.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendigt anzusehen ist,
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917.
Siegel) Wilhelm
Helfferich
Den Bezus u———— vermitteln nur die Postunftallen.
Herausgegeben im Reichzamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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