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Auf die Beitreibung und die Verwendung der Geldstrafe findet § 12 der Ver-
ordnung vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an die beim Kriegs-
amt errichtete Zentralstelle statt; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer in ciner Meldung, Mitteilung oder Auskunft-
erteilung nach den 996 2, 4, 6 bis 10 dieser Verordnung oder in einer Mitteilung
nach & 11 der Verordnung vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 85)
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in
einem Falle des § 5, des & 8 Abs. 4 oder des § 9 Abs. 4 wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht, sowie den Meldepflichtigen selbst, der in einem
solchen Falle dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige An-
gaben macht.
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Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird bestraft, wer
als Arbeitgeber unrichtige Angaben, die in einer Meldung, Mitteilung oder Aus-
kunfterteilung nach den # 2, 4 bis 8, 9 9 Abs. 1, 4 dieser Verordnung oder
in einer Mitteilung nach §& 11 der Verordnung vom 30. Jannar 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 85) der Ortsbehörde, dem Einberufungsausschusse, seinem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter gemacht werden, einer dieser Stellen oder Personen
gegenüber durch seine Unterschrift oder in anderer Weise bestätigt, obwohl er die
Unrichtigkeit kennt oder kennen muß.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem
gleichen Tage tritt die Verordnung vom 1. März 1917 mit Ausnahme des § 10
außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander