Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1047 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 204 
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916. 
S. 1047. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 
24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Jigarettentabak. S. 1019. — Bekanntmachung, betreffend 
die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. S. loso. — Bekanntmachung, betreffend 
wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. S. 0S50R. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6137) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel 
vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114). Vom 15. November 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird wie folgt abgeändert: 
1. 442 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rüben- 
liefernden Landwirte höchstens zurückliefern: 
a) 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in 
Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom 
Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Juckerschnitzel 
(Steffensche Brühschnitzel), wobei ein Teil Trockenschnitzel oder 
Melasseschnitzel mindestens zehn Teilen nasser Schnitzel gleich- 
zusetzen ist; . 
b) Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert 
der gelieferten Rüben; die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend 
mehr Melasseschnitzel als nach a zulässig zurückgeliefert werden. 
2. &2 Abs. 3 wird gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 234 
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1917.
	        
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