Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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b) beim Verkauf an Kleinhändler 
für Ware in geschlossenen Packungen oder 
Behältnisen 48,00 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Warer . .. 42% » 250 ; 
e) beim Verkauf an Verbraucher (leinhandel) 
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an 
den Kleinhändler geliefert worden ist, 56 Pfennig für 1 Pfund, 
für andere Warrererr 52 „ 1 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines pfennige 
auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
4 
Der Preis für andere Kaffeeersatzmittel darf nicht übersteigen: 
a) beim Verkauf an Großhändler 
für Ware in geschlossenen Packungen oder 
Behältnissen 68)50 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Warer 61, : .0. 50 5 ; 
b) beim Verkauf an Kleinhändler 
für Ware in geschlossenen Packungen oder 
Behältnissen 72/50 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Warer 66%% „: "„ 50 5 
e) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) 
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an 
den Kleinhändler geliefert worden ist 84 Pfennig für 1 Pfund, 
für andere Warr ... 80 „ 1 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines 
Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H 
in Berlin kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts 
für die Preise von Feigenkaffee und Kaffeeessenzen abweichende Bestimmungen. 
treffen. 
*5 
Beim Verkauf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung zu den 
festgesetzten Preisen frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers ein- 
schließlich Verpackung zu erfolgen. 
86 
Wer Stoffe zur Verarbeilung auf Kafferersatzmittel durch den Kriegs- 
ausschuß zugewiesen erhält, hat die von ihm hergestellten Kaffeeersatzmittel, auch 
soweit sie aus anderen Stoffen hergestellt sind, nach den Weisungen des Kriegs- 
ausschusses zu liefern.
	        
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