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Der Reichskanzler erlaäßt Bestimmungen darüber, in welcher Zusammen-
setzung das Reichsschiedsgericht fuͤr Kriegswirtschaft in den ihm durch diese Ver-
ordnung überwiesenen Sachen entscheidet.
Artikel I
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1917 in Kraft.
Berlin, den 22. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Graf von Roedern
(Nr. 6150) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1125). Vom 22. November 1917.
A## Grund des § 9 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom
5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Die ## 1, 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1125)
erhalten folgende Fassung:
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Das Reichsschiedsgericht fuͤr Kriegswirtschaft entscheidet in den Fällen des
K5 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz in der Besetzung
von drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts
oder sein Vertreter. Die beiden Beisitzer sind den Mitgliedern des ständigen
Ausschusses für Cumaronharz (& 3) zu entnehmen, mit der Maßgabe, daß je ein
Beisitzer dem Kreise der Erzeuger und dem Kreise der Verbraucher angehören soll.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Reichs-
schiedsgericht entsprechende Anwendung.