Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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schuhe anzulegen, die beim Verlassen des Stalles abzulegen sind. Diese Schutz- 
kleider sind in allen Stallungen selbst zu desinfinzieren. Zweckmäßig werden vor 
die Ausgänge der Räume und Ställe in Sublimat getränkte dicke Matten gelegt, 
auf denen alle, die diese Räume verlassen, ihre Schuhsohlen zu desiufizieren haben. 
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Die zur Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest oder zum Arbeiten 
mit Pest-, Rotz- und Maul- und Klauenseuche-Material oder einer dieser Krank. 
heiten verdächtigem Material bestimmten Räume dürfen nur in der Zeit zu 
anderen bakteriologischen Untersuchungen benutzt werden, während der dort nicht 
mit Pest-, Rotz- oder Maul- und Klauenseuche-Material gearbeitet wird. Sie 
müssen bezüglich ihrer Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende An- 
forderungen erfüllen: · 
1. Die Räume sollen durch eine in Stein ausgeführte Wand (ohne Tür) 
getrennt von anderen Räumen liegen und für sich einen eigenen, sicher abschließ- 
baren Eingang besitzen. Das Schloß der Eingangstür darf sich nur mittels des 
dazu gehörigen Schlüssels öffnen lassen, nicht durch sogenannte Hauptschlüssel. 
Grundsätzlich sollen wenigstens zwei Räume vorhanden sein, von denen der eine 
hauptsächlich für die Züchtung der Erreger und für mikroskopische Untersuchungen 
und. dergleichen, der andere hauptsächlich für Unterbringung, Sektion und Ver- 
nichtung der kleinen Versuchstiere zu verwenden ist. Die Räume sollen un- 
mittelbar nebeneinanderliegen und durch eine abschließbare Zwischentür verbunden 
sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und ausnahmsweise 
für ausreichend erachtet wird, so empfiehlt es sich, diesen so herzurichten, daß 
eine sichere, gesonderte Unterbringung der Versuchstiere darin gewährleistet wird. 
2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch 
in den Winkeln, leicht zugänglich sein, glatte, undurchlässige, leicht zu reinigende 
und zu desinfizierende Fußböden und Wände haben; sie sollen keine Offnungen 
besitzen, durch welche kleinere Tiere oder Ratten schlüpfen können. Lüftungs- 
öffnungen sind mit dichten Drahtnetzen zu überziehen. Die Fenster müssen dicht 
schließen; werden sie geöffnet, so sind Einsätze mit engmaschigem Drahtgitter 
einzufügen. 1 · 
3. Die Räume sollen für sich allein mit allen denjenigen Einrichtungen 
und Instrumenten ausgestattet sein, welche für die Züchtung von Mikroorganismen 
und zur Anstellung von Tierversuchen erforderlich sind; namentlich dürfen 
nicht fehlen: 
a) ein mit sicherem Schlosse versehener Behälter zur Aufbewahrung 
lebender Kulturen und verdächtigen Materials (vgl. § 6 Abs. 3), 
b) Einrichtungen für sichere Unterbringung der Versuchstiere (am zweck- 
mäßigsten hohe, in Wasserdampf sterilisierbare' Glasgefäße mit Draht- 
umhüllung und fest anschließ ndem Drahtdeckel mit Watteabschluß), 
ferner Einrichtungen für die Offnung der Tiere, für die Vernichtung
	        
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