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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Trei «
Freiherr von Stein
(Nr. 6187) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide,
Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken.
Vom 22. Dezember 1917.
Auf Grund des §& 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1911 vom
21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird bestimmt:
Artikel 1 .
In ber Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch—
weizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in
der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1917 und 27. Oktober 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 609, 863, 975) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. & 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten
(1, 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917,
Reichs-Gesetzbl. S. 507) zu Saatzwecken ist nur gegen eine mit dem
Prüfungsvermerk und dem Stempel der höheren Verwaltungsbehörde
versehene Saatkarte erlaubt.
& 1 Abs. 3 wird gestrichen.
Satz 1 erhält folgende Fassung:
* Die Ausstellung der Saatkarten sowie der Geschäftsbetrieb der
Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beauf-
sichtigung durch die Reichsgetreidestelle.
4. Im 8 14 Satz?2 ist hinter den Worten: „im Sinne des“ einzufügen:
„& 1 Abs. 1 Satz 17.
5. In dem der Verordnung vom 12. Juli 1917 beigefügten Muster 1
der Saatkarte wird der auf die Ausstellung durch die Gemeinde be-
zügliche Vordruck gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
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In Geiug res Reichs--Gsenztians vermittein nur die TLofranflatten.
Herausgegeben im Reichsamt des UJunnern. . Berlin, gediuckt in der Nerchedruckerei.