— 1125 —
Reichs-Gesetzblatt #
Jahrgang 1917
Nr. 219
Inhalt: Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig. S. 1125.
(Nr. 6188) Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig. Vom 27. De-
zember 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401)
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
cernährung vom wird bestimmt:
81
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Vorschriften über die Ge—
winnung von Laubheu und Futterreisig zu erlassen.
Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können zu diesem Zwecke
insbesondere den Einschlag in Laubholzbeständen und die Aufarbeitung der bei
diesem Einschlag anfallenden Zweige zeitlichen Beschränkungen unterwerfen sowie
Forsteigentümern und sonstigen Forstnutzungsberechtigten die Verpflichtung auf-
erlegen, gegen Vergütung Laubhenu und Futterreisig abzugeben und den Erwerbs-
berechtigten das Betreten der Laubholzbestände und das Errichten von Anlagen
in ihnen zu gestatten.
(2
Wer den gemäß & 1 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
* 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatts vermritteln nmur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 251
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1917.