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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Underung der §§ 55 und 56 der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (Frachtbriefmuster). S. 1127. — Verordnung öber die Preise für künstliche Dünge-
mittel. S. 1123. — Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehbrigen
Portugals. S. 1126. — Bekanntmachung über Druckpapier S. 1129. — Bekanntmachung,
betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver-
ordnung über Rohtabak. S. 1132. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aus-
führungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung öber Zigarettentabak. S. 11732
(Nr. 6189) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der §§ 55 und 56 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung (Frachtbriefmuster). Vom 27. Dezember 1917.
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung werden die
Paragraphen 55 und 56 wie folgt geändert:
Im 9 55 Abs. u) wird am Ende ein Sternchen ') und am Fuße der
Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Das Frachtbriefmuster wird bis auf weiteres um die Hälfte in der Weise verkleinert,
daß die Rückseite mit der rechten Hälfte des jetzigen Musters bedruckt wird. —
Im«856Abs.(s)wirdimerstenSatzehinter»benutzen«undimAbs.(8)
am Ende ein ) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
) Die Bestimmung wegen Benutzung der Rückseite gilt nicht für das verkleinerte
Frachtbriefmuster [Anm. ) zu § 55 Abst. (1)1.
Die Anderungen treten aim 10. Januar 1918 in Kraft. Die vorhandenen
Frachtbriefe können aufgebraucht werden.
Berlin, den 27. Dezember 1917.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
Reiche-Gesehl. 1917. 263
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1917.