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Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt am 8. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Delbrück
r. 6192) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. Dezember 1917.
A-# Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
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Verleger und Drucker von Jeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerk
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen 8
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum
31. März 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die
für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe festgesetzt
werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener
Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Inungen die im Jahre 1915 eine Fläche
1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine
Einschränkung von 11 vom Hundert
2. von 201 bis 250 Ouadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert
3. von 251 bis 300 OQuadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert
4. von 301 bis 350 Ouadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 22/ vom Hundert
5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert
6. von 401 bis 500 Ouadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert #
252“
ber veon ihnen für den Oruck der Zeitung
tim Jahre 1915 verbrauchten Menge vosn
rechnet für einen Leitraum von drei Monaten.
maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier, er-