Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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—  ohne  ausdrückliche  Bestimmung  des  Gegentheils  —  nach  aussen,
also  insbesondere  gegenüber  den  anderen  an  dem  Gresetzgebungsprozess
  betheiligten  Organen  sowie  für  den  Richter,  keine  bindende
Geltung  in  Anspruch  nehmen  ?%).  Ueberhaupt  dürfte  —  entgegen
der  vorherrschenden  Ansicht  ?2°!)  —  die  Annahme  begründet  sein,
dass  der  Richter,  wenn  ein  Gesetz  in  Frage  steht,  durch  welches
direkt  oder  indirekt  die  Verfassungsurkunde  abgeändert  wird,
immer,  abgesehen  von  einem  entgegenstehenden  ausdrücklichen
Verbot,  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  im  Falle  eines  erheblichen
Zwweifels  selbstständig  zu  prüfen,  ob  die  besonderen  Formen  der
Abänderung,  welche  für  die  Beständigkeit  der  obersten  Normen
der  staatlichen  Rechtsordnung  Gewähr  bieten  sollen,  inne  gehalten
worden  sind  ?%).

in  Bezug  auf  den  deutschen  Bundesrath  aus  Anlass  des  Art.  78,  Abs.  1  der
deutschen  Reichsverfassung  beschäftigt  und  dieselbe  überwiegend  in  dem  oben
bezeichneten  Sinne  beantwortet  (s.  die  Citate  bei  @.  MEYER  |].  c.  S.  473,
Anm.  8).  Uebereinstimmend  auch  v.  Sarwey  |.  c.  II,  S.  220,  welcher  in
Anm.  9  Belege  aus  der  Praxis  der  württembergischen  Abgeordnetenkammer
beibringt.

00)  So  insbes.  auch  HäÄnEL,  Studien  I,  S.  259  ff.

20!)  Den  von  &  Meyer  1.  c.  S.  509,  Anm.  7,  genannten  deutschen
Juristen,  welche  sich  für  das  Recht  der  Gerichte,  die  sog.  materielle  Verfassungsmässigkeit
  von  Gesetzen  zu  prüfen,  ausgesprochen  haben  (R.  v.  MouHL,
G.  PLanck,  v.  RönNE),  sind  aber  insbes.  Hänet  (l.  c.  S.  262  ff.)  und  E.  MrıEr
(v,  Holtzendorff’s  Rechtslexikon,  3.  Aufl.,  IH,  S.  226)  hinzuzufügen.  Letzterer
fragt  treffend  die  Gegner:  „Soll  der  Richter  auf  cine  in  einem  gewöhnlichen
Gesetze  vorgeschriebene  Strafe  erkennen  dürfen,  obgleich  die  Verfassung
diese  Strafe  verboten  hat?“

2022)  De  lege  ferenda  hebt  auch  JELLINEK  (S.  405—406)  hervor,  dass  die
Frage,  ob  nicht  für  die  formelle  Verfassungsmässigkeit  der  Gesetze  und
insbes.  auch  für  die  Beobachtung  der  erschwerenden  Formen  der  Verfassungsänderung
  stärkere  Garantieen  als  bisher  erforderlich  seien,  wohl  erwogen
werden  sollte;  selbst  gegen  ausdrückliche  Einräumung  eines  „Ueberprüfungsrechtes
  der  Ausfertigung  der  Gesetze“  verhält  er  sich  nicht  principiell  ablehnend.
  Andererseits  verkenne  ich  nicht,  dass  es  zur  Vermeidung  „der
Nachtheile,  welche  ein  zu  weit  gehendes  Prüfungsrecht  ohne  Zweifel  mit  sich
bringen  kann“,  wünschenswerth  wäre,  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  von
Gesetzen  ausschliesslich  einem  obersten  Gerichtshofe  zuzuweisen.