Metadata: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 389 
heiten bildet ein Landesausschuß, bestehend aus dem Vorsitzen— 
den des Kommunallandtages oder dessen Stellvertreter und vier 
Mitgliedern, deren eines die drei Fürsten, die übrigen der Kom- 
munallandtag auf sechs Jahre mit alle drei Jahre wechselndem 
Ausscheiden wählen. Der Landesausschuß, dessen Mitglieder zu 
vereidigen sind, ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschluß. 
fähig, der königliche Kommissar kann den Verhandlungen jeder- 
zeit beiwohnen (A. a. O. §8 69—70). 
Unter dem Landesausschusse stehen sämtliche Beamten des 
Kommunalverbandes, denen die Rechtsstellung mittelbarer Staats- 
beamten eingeräumk ist (A. a. O. 8 77). 
Außerdem können vom Kommunallandtage zur Verwaltung 
gewisser Angelegenheiten „noch besondere Kommissionen bestellt 
werden (A. a. O. 8 78). 
Die Kommunalverwaltung des Verbandes wird durch Kom- 
munallandtag und Landesausschuß genau in denselben Formen 
gehandhabt wie die des Oberamtes durch die Amtsversammlung 
und den Amtsausschuß (A. a. O. 8§§ 60, 72). Die Mittel für 
die kommunale Verwaltung bilden die Erträge des Grundvermögens 
der Korporation und die dem Verbande durch die Dotations- 
gesetze vom 30. April 1873, 8. Juli 1875 und 2. Juni 1902 
überwiesenen Renten. Außerdem können Landessteuern erhoben 
werden. Die Erhebung erfolgt jetzt nach Maßgabe des Kreis- 
und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 in derselben 
Weise wie die der Provinzialabgaben. 
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung des 
Verbandes wird durch den Minister des Innern in derselben 
Weise gehandhabt, wie die über die Verwaltung der Provinzial- 
verbände. Doch erfolgt die Beanstandung von Beschlüssen des 
Kommunallandtages, des Landesausschusses oder einer Landes- 
kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Ge- 
setze verletzen, mit aufschiebender Wirkung durch den königlichen 
Kommissar, die Zwangsetatisierung durch den königlichen Kom- 
missar oder den Regierungspräsidenten vorbehaltlich der Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgerichte. 
Endlich ist die Auflösung des Kommunallandtages auf Antrag 
des Staatsministeriums durch königliche Verordnung zulässig 
(A. a. O. 8§ 80—85).
	        
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