8 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 389
heiten bildet ein Landesausschuß, bestehend aus dem Vorsitzen—
den des Kommunallandtages oder dessen Stellvertreter und vier
Mitgliedern, deren eines die drei Fürsten, die übrigen der Kom-
munallandtag auf sechs Jahre mit alle drei Jahre wechselndem
Ausscheiden wählen. Der Landesausschuß, dessen Mitglieder zu
vereidigen sind, ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschluß.
fähig, der königliche Kommissar kann den Verhandlungen jeder-
zeit beiwohnen (A. a. O. §8 69—70).
Unter dem Landesausschusse stehen sämtliche Beamten des
Kommunalverbandes, denen die Rechtsstellung mittelbarer Staats-
beamten eingeräumk ist (A. a. O. 8 77).
Außerdem können vom Kommunallandtage zur Verwaltung
gewisser Angelegenheiten „noch besondere Kommissionen bestellt
werden (A. a. O. 8 78).
Die Kommunalverwaltung des Verbandes wird durch Kom-
munallandtag und Landesausschuß genau in denselben Formen
gehandhabt wie die des Oberamtes durch die Amtsversammlung
und den Amtsausschuß (A. a. O. 8§§ 60, 72). Die Mittel für
die kommunale Verwaltung bilden die Erträge des Grundvermögens
der Korporation und die dem Verbande durch die Dotations-
gesetze vom 30. April 1873, 8. Juli 1875 und 2. Juni 1902
überwiesenen Renten. Außerdem können Landessteuern erhoben
werden. Die Erhebung erfolgt jetzt nach Maßgabe des Kreis-
und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 in derselben
Weise wie die der Provinzialabgaben.
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung des
Verbandes wird durch den Minister des Innern in derselben
Weise gehandhabt, wie die über die Verwaltung der Provinzial-
verbände. Doch erfolgt die Beanstandung von Beschlüssen des
Kommunallandtages, des Landesausschusses oder einer Landes-
kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Ge-
setze verletzen, mit aufschiebender Wirkung durch den königlichen
Kommissar, die Zwangsetatisierung durch den königlichen Kom-
missar oder den Regierungspräsidenten vorbehaltlich der Klage
im Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgerichte.
Endlich ist die Auflösung des Kommunallandtages auf Antrag
des Staatsministeriums durch königliche Verordnung zulässig
(A. a. O. 8§ 80—85).