Handelsleute — Handelsregister. 257
Lit.: Goldschmidt, Handbuch, I. § 62. — Thöl, H.N., & 273. — Die Kommentare
zum HGB. von v. Hahn, Keyßner, Makower. — Nürnberger Protokolle S. 589 ff., 1367,
zunioft — Entsch. d. RO„#G. Bd. IV. S. 36:; Bd. V. S. 322; Bd. XX. S. 62; Bd. XXIV.
S. 234. — Entsch. d. Ob.App.G. Lübeck in der Zeitschr. für das ges. H. R. Bd. XVII. S. 240;
Bd. XXIII. S. 543. — Ueber Handel mit der Schau, d. h. amtlicher Prüfung der Eigen-
schaften einer Waare als Kaufmannsgut: Goldschmidt, eod. I. S. 397 ff.; vgl. auch die
Normen für den Spalter Hopfenhandel, eod. XVIII. S. 528. Simon.
Handelsleute, s. Kaufmann.
Handelsregister. Die Offenkundigkeit gewisser die Rechtsverhältnisse handel-
treibender Personen betreffender Thatsachen ist im öffentlichen Interesse geboten.
Diesem Zweck dienen die von den Gerichten zu führenden H. Nur die durch das
HG#B. im Einzelnen angegebenen Thatsachen sind zur Eintragung geeignet; diese
wird, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht sind, ihrem ganzen Inhalte nach
durch jährlich im. Dezember vom Handelsgericht für seinen Bezirk zu bestimmende
Blätter bekannt gemacht (Art. 12—14 des HG#B.). Die Führung der H. sollte
nach dem HGB. durch das Handelsgericht erfolgen; sie ist reichsgesetzlich nicht ge-
regelt und nach den verschiedenen Landesgesetzen fast in allen Staaten den Amts-
richtern übertragen (Keyßner, Das GVG. und das Verfahren in Handelssachen,
S. 73 ff.). Die Art der Führung der H. ist in den einzelnen Staaten reglementarisch
verschieden gestaltet. Die Sonderung des Prokuraregisters hat sich als nicht zweckmäßig
erwiesen. In drei Fällen ist von der Eintragung in das H. die Entstehung eines be-
stimmten Rechtsverhältnisses ausschließlich abhängig gemacht, nämlich die beschränkte
Haftung eines Kommanditisten (Art. 163); die Entstehung einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien (Art. 178), und einer Aktiengesellschaft (Art. 211), woran sich für diese
letzteren beiden Gesellschaftsormen die Eintragung als Voraussetzung für die Gültigkeit
von Statutenänderungen anschließt. In allen übrigen Fällen ist die Eintragung
in das H. nur die Beurkundung einer auch anderweit zu beweisenden und wirkenden
Thatsache, was namentlich bezüglich der Ertheilung und des Widerrufs einer Prokura,
der Begründung und Auflösung einer offenen Gesellschaft und der Vertretungsbefugniß
der Gesellschaft zu beachten ist. Das H. ist öffentlich und die Einsicht der bei dem-
selben niedergelegten Urkunden (Statuten) und Firmaunterschriften einem Jeden ge-
stattet; auch werden Abschriften ertheilt. Ist die Eintragung in das H. und die
Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die so kundbar gemachte Thatsache
gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er
die Thatsache weder gekannt habe, noch habe kennen müssen (Art. 25, 46, 87,
115, 129, 135, 155, 171, 233 des HGB.). Wo nicht, wie in den oben angegebenen
drei Fällen die Eintragung erst das Rechtsverhältniß zur Entstehung bringt, kann
solche durch eine vom Handelsgericht von Amtswegen auszusprechende Geldstrafe, der
eine Gefängnißstrafe nicht substituirt werden darf, erzwungen werden. Dieses Ord-
nungsstrafverfahren ist beim Mangel einer bestimmten Parteistellung bisher wenig
geregelt und in den einzelnen Staaten verschieden, ebenso wie der Instanzenzug im
Wege der Beschwerde. An das Reichsgericht gelangen diese Angelegenheiten nicht
(Keyßner, GV., S. 75 ff.). Es ist folgender Gegensatz festzuhalten: Stellt
die in das H. einzutragende Thatsache ein unter den Betheiligten streitiges Recht dar,
so kann das Ordnungsstrafverfahren nicht in Anwendung gebracht werden, vielmehr muß
die Sache zum ordentlichen Verfahren verwiesen werden, und erst nach dort getroffener
Entscheidung kann, sofern es noch nöthig, mit Ordnungsstrafen eingeschritten werden. —
Wenn allgemein eine Eintragung zum H. nur auf Anmelden des Betheiligten erfolgt,
so kann doch auch zur Sicherung im Streitfall eine Eintragung im Wege des Arrestes
geschehen. Die im Wege des Arrestes einzutragende Thatsache muß eine den Vor-
schriften des H#G#B. bekannte sein, und unmittelbar auf die Entziehung der geschehenen
Uebertragung der Geschäftsführung, auf die Ausschließung oder Auflösung der Ge-
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 17