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Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden
Tabakerzeugnisse verzichten.
Fuͤr die Zeit bis Ende Januar 1917 ist der Bedarf der Ver-
arbeiter nach den von ihnen in der Jeit vome 1. Januar bis 31. Juli
1916 durchschnittlich verarbeiteten, der Bedarf der Kleinmengenverkäufer
nach den von ihnen in dem gleichen Zeitraum durchschnittlich im Klein-
mengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu bemessen.
Für die Jeit nach dem 31. Januar 1917 ist der Bedarf nach
folgenden Grundsätzen zu bemessen:
bei Herstellern von Jigarren, Kau= und Schnupftabak ist die
durchschnittliche Verarbeitung der ersten sieben Monate des
Jahres 1915,
bei Herstellern von Rauchtabak die durchschnittliche Verarbeitung
der ersten sieben Monate des Jahres 1916 nach Abzug von
10 vom Hundert und
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Klein-
mengenverkehr in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915
zugrunde zu legen.
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der JZentrale ausnahms.
weise den Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen,
die ganz oder überwiegend mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vor-
übergehend erhöhen und den Bedarfsanteil von anderen Herstellern
von Tabakerzeugnissen vorübergehend herabsetzen. Der Beschluß über
die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Reichskommissar zur Be-
stätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des Bedarfsanteils ist
Beschwerde an einen aus dem Reichskommissar und zwei vom NReichs-
kanzler zu bestimmenden Vertretern der Tabakindustrie msammern=
gesetzten Ausschuß zulässig.
2. & 6 erhält folgende Fassung:
Auf die Verarbeitung der Vorräte der Hersteller von Tabak.-
erzeugnissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung steueramtlich an-
gemeldet waren, finden die Vorschriften im § 3 entsprechende Anwendung.
II
Die Ausführungsbestimmungen vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1200) werden wie folgt geändert:
1. Im 921 ist in Jeile 1 zwischen den Worten „gewalzten Rippen“ ein-
zufügen: oder geschnittenen oder gewalzten und geschnittenen. In
Jeile 4 und 7 ist zwischen den Worten „gewalzte Rippen“ einzu-
sügen: oder geschnittene oder gewalzte unb geschnittene. In Beile 5
ist statt „deutschem“ zu setzen: inländischem.