— 17 —
/11
Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den
Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Justimmung des Reichskanzlers
abweichende Bestimmungen treffen.
2
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut von
Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den
Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen des & 10 der Verordnung über
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1360).
13
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Jannar 1917 in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Kreiskommunalverband:
Bundesstaat:
Saatkarte Nr.
für Landwirte.
Der Landwirt in ;
Kommunalverband: „ Bundesstaat: /
Eisenbahnstation: /f ist berechtigt ,
mWortcn . * Zentner Buchweigen, Hirse, Erbsen, Bohnen,
Linsen, Alkerbohnen, peluschken, Cemenge, Lupinen, Wicken zu Saatzwecken anzukaufen und
nach seinem Betriebsort (falls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach oben
genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen.
(Ort der Ausstellung): den
– (Falls der Kommunalverband die Aus-
Galls der Kommunalverband die ern?s. stellung einer anderen Stelle über.
Karte selbst ausstellt.) —is tragen hat:)
Der ausstellende Kommunalverband: 4 Stellt Fürden ausstellenden K lverband
(Unterschrift) – (Unterschrift)
Anmerkung: Karten ohne Stempel der die Saatkarte ausstellenden Stelle sind ungültig.
Nicht Qutreffendes ist zu durchstreichen.