Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 17 — 
/11 
Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den 
Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Justimmung des Reichskanzlers 
abweichende Bestimmungen treffen. 
2 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut von 
Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den 
Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen des & 10 der Verordnung über 
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1360). 
13 
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Jannar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 6. Januar 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
Kreiskommunalverband: 
  
  
  
  
Bundesstaat: 
Saatkarte Nr. 
für Landwirte. 
Der Landwirt in ; 
Kommunalverband: „ Bundesstaat: / 
Eisenbahnstation: /f ist berechtigt , 
mWortcn . * Zentner Buchweigen, Hirse, Erbsen, Bohnen, 
Linsen, Alkerbohnen, peluschken, Cemenge, Lupinen, Wicken zu Saatzwecken anzukaufen und 
nach seinem Betriebsort (falls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach oben 
genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. 
  
  
(Ort der Ausstellung): den 
– (Falls der Kommunalverband die Aus- 
Galls der Kommunalverband die ern?s. stellung einer anderen Stelle über. 
Karte selbst ausstellt.) —is tragen hat:) 
Der ausstellende Kommunalverband: 4 Stellt Fürden ausstellenden K lverband 
(Unterschrift) – (Unterschrift) 
Anmerkung: Karten ohne Stempel der die Saatkarte ausstellenden Stelle sind ungültig. 
Nicht Qutreffendes ist zu durchstreichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.