Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Saatstelle: 
Bundesstaat: 
  
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler. 
Der zum Kaufe von Saatgut von Hülsenfrüchten (Erbsen, Bohnen, Linsen, Acker- 
bohnen, Peluschken, Gemenge), Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse zugelassene Händler 
  
in 
  
  
  
. 
Kommunalverband: Bundesstaat: . n 
Eisenbahnstation: ist berechtigt, .............................................. 
in Worten: Zentner Buchweizen, Hirse, Erbsen 
  
Bohnen, Linsen, Ackerbohnen, Peluschken, Gemenge, Wicken zum Weiterverkaufe zu Saat. 
zwecken aufzukaufen und nach seinem Betriebsort (falls Beförderung mit der Eisenbahn 
stattfinden soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. 
  
(Ort der Ausstellung) bden 
Die ausstellende Saatstelle 
Stemrel (Unterschrift) 
4 der Saatsti lle 7 
Anmerkung: Karten ohne Stempel der Saatstelle sind ungültig. 
Nicht Qutreffendes ist durchzustreichen. 
 
	        
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