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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 6
Inhalt: Bekonntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergeiste zu Saatzwecken. S. .
(Nr. 5655) Bekanntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saat-
zwecken. Vom 11. Jannar 1917.
Ar Grund des §& 6a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom
6. Juli 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 811) und des 9 7a der Verordnung über
Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Keichs.Gesetzbl. S. 800) in
Verbindung mit 9§ 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs-
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
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Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommer-
gerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf
Antrag dessen, der Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken erwerben will, von
dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll,
bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine
gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der
Karten an andere Stellen übertragen.
*r2 -
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum
Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das
Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner
die zu erwerbenden Mengen angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks
nach untenstehendem Muster auszustellen.
(3
Die Veräußerung bedarf bei Hafer nach § 2 der Verordnung über Hafer
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811), bei Sommer-
Meichs-Gesepbl 1917. 6
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1917.