Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 6 
Inhalt: Bekonntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergeiste zu Saatzwecken. S. . 
  
  
(Nr. 5655) Bekanntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saat- 
zwecken. Vom 11. Jannar 1917. 
Ar Grund des §& 6a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 
6. Juli 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 811) und des 9 7a der Verordnung über 
Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Keichs.Gesetzbl. S. 800) in 
Verbindung mit 9§ 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- 
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
81 
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommer- 
gerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf 
Antrag dessen, der Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken erwerben will, von 
dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, 
bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine 
gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der 
Karten an andere Stellen übertragen. 
*r2 - 
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum 
Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das 
Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner 
die zu erwerbenden Mengen angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks 
nach untenstehendem Muster auszustellen. 
(3 
Die Veräußerung bedarf bei Hafer nach § 2 der Verordnung über Hafer 
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811), bei Sommer- 
Meichs-Gesepbl 1917. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1917.
	        
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