Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht 
sonst bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissar für Aus- und 
Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden; 
4. die Einfuhr von Sendungen an Kriegs= oder Zivilgefangene, sofern 
die Sendungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausgehändigt 
werden; 
. die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deutsche Truppen, die 
Ritterorden für die freiwillige Krankenpflege oder die Vereinigung 
vom Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht der Reichskommissar 
für Aus- und Einfuhrbewilligung etwas anderes bestimmt; 
. die Einfuhr von Prisengut, von Militärgut und Privatgut der Militär- 
verwaltung im Sinne des 950 der Militär-Transportordnung für 
Eisenbahnen vom 18 Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15); 
. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter 
fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II 
Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung, 
. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleidungsstücken für die im Deutschen 
Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen 
. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Aus- 
nahmescheine; 
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes. 
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In den Fällen des & 139 des Vereinszollgesetzes hat die Zollstelle zu 
prüfen, ob die zur Eingangsabfertigung gestellte Ware für die Heeres- oder Marine- 
verwaltung oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffenden- 
falls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. 
Findet sich eine Stelle zum Erwerbe der Ware bereit, so erklärt die Zollstelle dem 
Inhaber des Gewahrsams der Ware, daß diese für die erwerbende Stelle über. 
nommen wird. Mit dieser Erklärung geht das Eigentum auf die erwerbende 
Stelle über. Diese setzt den Ubernahmepreis fest, zahlt den Preis an den In- 
haber des Gewahrsams der Ware und verfügt über sie. 
Ist die Ware für keine der genannten Stellen geeignet oder ist keine 
Stelle zum Erwerbe bereit, so ordnet die Jollstelle die Rückschaffung der Ware an. 
In Ineifelsfällen holt die Zollstelle die Entscheidung des Reichskommissars 
für Aus- und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen 
darüber erlassen, welche Arten von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurück- 
zuschaffen sind. , 
In den Fällen des & 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu 
verfahren wie in denen des & 139. 
In Sollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 ge- 
nannten Zollstellen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen. 
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