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(Nr. 56°2) Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brot-
getreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917.
Vom 14. Januar 1917.
A-. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ermährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver-
ordnung erlassen:
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Am 15. Februar 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide
und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von
Wicken und Lupinen, statt. -
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Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer land-
wirtschaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über Brotgetreide und
Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Oeichs-Gesetzbl. S. 782) das
Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben.
Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und
Hülsenfrüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder
für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Trans-
porte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und
Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vor-
handen sind.
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Jur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen
Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben die
Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
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Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht-
und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Ge-
wahrsam der zur Anzeige Verpflichteten oder im Falle des & 2 Abs. 3 für einen
Kommunalverband auf dem Transporte befunden haben:
a) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz,) allein oder mit an-
Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, sämt- derem Getreide, außer
lich gedroschen und ungedroschen, Hafer, gemischt)
b) Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle
gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden
Schrotes und Schrotmehls;
c) Gerste, gedroschen und ungedroschen;
4) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet,
gedroschen und ungedroschen