— 48 —
49
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung
erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.
* 10
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit
der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Her-
stellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landes-
behörden ersetzt. "
811
Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande
gemäß §# 6 beauftragten Beamten und Vertrauensleute sind befugt, zur Er-
mittlung richtiger Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Auf-
bewahrungsorte, wo Vorräte der im & 4 genannten Art zu vermuten sind, zu
durchsuchen und die Geschäftspapiere und bücher des zur Anzeige Verpflichteten
zu prüfen.
812
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im § 11 zuwider die
Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder bücher verweigert,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte,
die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
* 13
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin den 14. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs# Geseszblatte vermittein nucr die Mostanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.