Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5670) Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bereitung von Backware 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 413). Vom 18. Januar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung 
vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) werden nachstehende Anderungen 
vorgenommen: 
1. Dem Abs. 5 des & 5 wird folgendes zugefügt: 
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Stellen können 
die Verwendung anderer als der genannten Stoffe statt Kartoffel 
zulassen und das Mengenverhälmis, in dem sie zu verwenden sind, 
festsetzen. Der Reichskanzler ist befugt, die Brotstreckung mit Kartoffeln 
und Kartoffelerzeugnissen zu verbieten. Er kann im Bedürfnisfalle die 
Verwendung eines anderen Streckungsmittels vorschreiben. Die gleiche 
Befugnis haben die vom Reichskanzler bestimmten Stellen.“ 
2. Im & 18 wird in Nr. 1 hinter den Worten: „auf Grund der # 3/“ 
eingefügt: „5//j in Nr. 2 daselbst wird hinter den Worten: pauf 
Grund der &“ eingefügt: /5/. 
3. Hinter § 20 wird folgender & 20 a# eingefügt: 
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen.“ 3 " 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Neichs-Gesenblasts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.
	        
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