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Die gewerbliche Verarbeitung einschließlich stofflicher Veränderung der von
dieser Verordnung betroffenen, im § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe darf nur mit
Justimmung des Kriegsausschusses erfolgen.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines Auftrags
einer Hecres= oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung
bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen war.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
.wer die in 99 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet
oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des §7 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Stoffe erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Verlin, den 22. Januar 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanstalten. .
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.