Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jehrgang ii 
Nr. 16 * 
Inhaut: etannmachens. vnes#and die Verordnung über gw rhücche — — Staats- 
angehöriger. S. 78. — Bekanntmachung über Lement. S. 7 
Nr. 5679) Bekanntmachung, betreffend die Verordnung über gewerbliche Schutzrechte seind- 
licher Staatsangehöriger. Vom 25. Jannar 1917. 
A- Grund des & 8 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher 
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) wird die genannte 
Verordnung, soweit sie Rußland und die Angehörigen Rußlands betrifft, in An- 
sehung der gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements W Warschaun und des 
k. u. k. Militär-Generalgouvernements in Lublin mit Wirkung vom Tage der 
Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft gesetzt, jedoch mit dem Vorbehalte, daß 
1. wer in der Jeit zwischen dem 11. März 1915 und dem genannten Tage 
im Inland den Gegenstand eines damals unwirksamen Rechtes ( ( 
a. a. O.) benutzt oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen 
getroffen hat, befugt bleibt, ihn für die Bedürfnisse des eigenen Be- 
triebs auszunutzen; 
. die in der bezeichneten Jeit für Angehörige anderer als der feindlichen 
Staaten (( 5 a. a. O.) begründeten Rechte unberührt bleiben. 
Berlin, den 25. Jannar 1917. 
## 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Nechs-oesthbr. 1917. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Jannar 1917.
	        
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