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Reichs-Gesetzblatt
Jehrgang ii
Nr. 16 *
Inhaut: etannmachens. vnes#and die Verordnung über gw rhücche — — Staats-
angehöriger. S. 78. — Bekanntmachung über Lement. S. 7
Nr. 5679) Bekanntmachung, betreffend die Verordnung über gewerbliche Schutzrechte seind-
licher Staatsangehöriger. Vom 25. Jannar 1917.
A- Grund des & 8 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) wird die genannte
Verordnung, soweit sie Rußland und die Angehörigen Rußlands betrifft, in An-
sehung der gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements W Warschaun und des
k. u. k. Militär-Generalgouvernements in Lublin mit Wirkung vom Tage der
Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft gesetzt, jedoch mit dem Vorbehalte, daß
1. wer in der Jeit zwischen dem 11. März 1915 und dem genannten Tage
im Inland den Gegenstand eines damals unwirksamen Rechtes ( (
a. a. O.) benutzt oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen
getroffen hat, befugt bleibt, ihn für die Bedürfnisse des eigenen Be-
triebs auszunutzen;
. die in der bezeichneten Jeit für Angehörige anderer als der feindlichen
Staaten (( 5 a. a. O.) begründeten Rechte unberührt bleiben.
Berlin, den 25. Jannar 1917.
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Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Nechs-oesthbr. 1917. 16
Ausgegeben zu Berlin den 26. Jannar 1917.