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(Nr. 5680) Bekanntmachung über Zement. Vom 25. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs.
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung und den Absatz
sowie über die Preise und Lieferungsbedingungen von Zement (& 4 der Ver-
ordnung vom 29. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 633) treffen.
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1 er-
lassenen Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden.
2
Der Reichskanzler kann Verträge über Lieferungen von JZement 1), die
eine Lieferungspflicht für mehr als sechs Monate begründen, für aufgelöst er-
klären. Die Erklärung ist insoweit ohne Wirkung, als der Vertrag durch Liefe-
rung der Ware erfüllt war.
Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Abf. 1
gegeben sind, ist endgultig.
& 3
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. Jannar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.