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.l wer ausgebesserten Schuhwaren den nach & 2 vorgeschriebenen Vegleit
schein nicht beifügt,
. wer in dem nach § 2 vorgeschriebenen Begleitschein unrichtige Angaben
macht, oder wer ausgebesserten Schuhwaren einen Begleitschein beifügt,
wissend, daß dieser unrichtige Angaben enthält, oder daß die Preis-
angabe erhöht oder unkenntlich gemacht worden ist,
wer für Ausbesserungen von Schuhwaren einen höheren als den in
dem Begleitschein angeführten Preis fordert oder annimmt,
wer, nachdem für eine bestimmte Art von Ausbesserungen von dem
Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Ausbesserungen
gleicher Art mit einem höheren Preise auszeichnet und mit dieser
Auszeichnung zur Ablieferung bringt,
.l wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt.
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Die Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft. Den Seit-
des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 25. Jannar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5682) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Vreisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Jannar
1917 (Neichs.Gesetzbl. S. 75). Vom 25. Jannar 1917.
A. Grund des 8 der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Aus-
besserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 75)
wird folgendes bestimmt:
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Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (eichs-Gesetzl.