Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Krankenbehaundlung, Heilaustaltpflege) übernehmen. Ein solches Heilverfahren steht 
für die Ansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsträger einem ent- 
sprechenden Heilverfahren des Versicherungsträgers gleich. 
Der Versicherungsträger hat der Heeresverwaltung die Kosten zu erstatten, 
soweit das Heilverfahren in eine Seit fällt, während derer dem Versicherten ein 
Anspruch auf Leistungen des Versicherungsträgers zusteht. Soweit für dieselbe 
Jeit ein Anspruch gegen die Träger der Krankenversicherung und der Unfall- 
versicherung besteht, ist nur der Träger der Unfallversicherung ersatzpflichtig. 
Als Ersatz der Kosten für Krankenpflege (& 182 Nr. 1 der Reichsversiche- 
rungsordnung) oder Krankenbehandlung (/558 Nr. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung) gelten drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld 
des Versicherten bestimmt; jedoch ist für Hilfsmittel, die bei Folgen von Betriebs- 
unfällen erforderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die 
Folgen der Verletzung zu erleichtern ( 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsord- 
nung) stets der wirkliche Aufwand zu ersetzen. Ist der Versicherte in ein Kranken- 
haus (Lazarett) aufgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt daselbst zwei 
Achtel des Grundlohns zu vergüten. Ist kein Grundlohn bestimmt, so gilt als 
solcher der wirkliche Arbeitsverdienst des Versicherten bis 6 Mark für den 
Arbeitstag 
Die Heeresverwaltung kann mit den Versicherungsträgern etwas anderes 
vereinbaren. 
Streitigkeiten über den Ersatzanspruch werden im Spruchverfahren nach 
der Reichsversicherungsordnung entschieden. 
Knappschaftliche Krankenkassen und Ersatzkassen stehen den Versicherungs- 
trägern im Sinne dieser Vorschriften gleich. 
, 84« 
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft, sie wirkt für das 
Gebiet der Unfallversicherung zurück auf Unfälle, die Angehörige feindlicher 
Staaten der im & 1 bezeichneten Art seit ihrem Eintritt in die Beschäftigung in 
Deutschland erlitten haben. 
Ansprüche auf solche Beiträge zur Invalidenversicherung, welche bis zum 
12. Februar 1917 für die im & 2 bezeichneten Personen noch nicht geleistet 
worden sind, dürfen nicht weiter verfolgt werden. 
Berlin, den 25. Jannar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Berus bes Meichs-Gesesset vermitecn sur bie Wostanftaltrn. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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