Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

76 Verkehr mit Butter. 
der Zweck der Anordnung, die Vers orgung der Bevölkerung 
mit Butter sicherzustellen, erreicht werden. 
München, den 27. März 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 52144.) Verfügung betreffend Verkehr 
mit Bufbter.)) 
Ergangen an ein Bezirksamt des Korpsbezirks. 
Nach Nr. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Butter vom 11. März 1916 gelten die Bestimmungen in 
§ 3 Abs. III der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
den Erzeugnissen der Milchwirtschaft vom 20. Januar 1916 
für die Sennereien nur, soweit es sich nicht um die Ab- 
gabe von Butter an die Milchlieferer handelt. Für die 
Abgabe an die Milchlieferer gilt im Zweifel die Bestimmung 
in Nr. 2 der Bekanntmachung der Verteilungsstelle für 
Erzeugnisse der Milchwirtschaft vom 11. März 1916, wonach 
als zulässige Höchstmenge monatlich 2 Pfund Butter für 
den Kopf festgesetzt sind. 
München, den 15. April 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 74346.) Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Butter.) 
Zur Sicherung der Buttererzeugung und einer 
wirtschaftlichen Ausnützung der Milch erlassen die 
stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer. Armee- 
korps auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes folgende Anordnungen: 
§ 1.5 
Der Verkauf von Haushalt-Buttermaschinen und 
Handzentrifugen ist untersagt. 
1) Gegenstandslos infolge Aufhebung der Anordnungen auf die Bezu 
genommen ifß 
* *ô * NNn 7o) 1 K. bayer. Staatkanze igers vom 7. Mu 
tz 2 und Abs. 2, aufgehoben durch GKV 
vom ia 1917 Nr. 2 
3) Vgl. GK V. vom 155 um 1916 Nr. 100501.