76 Verkehr mit Butter.
der Zweck der Anordnung, die Vers orgung der Bevölkerung
mit Butter sicherzustellen, erreicht werden.
München, den 27. März 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 52144.) Verfügung betreffend Verkehr
mit Bufbter.))
Ergangen an ein Bezirksamt des Korpsbezirks.
Nach Nr. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Butter vom 11. März 1916 gelten die Bestimmungen in
§ 3 Abs. III der Bekanntmachung über den Verkehr mit
den Erzeugnissen der Milchwirtschaft vom 20. Januar 1916
für die Sennereien nur, soweit es sich nicht um die Ab-
gabe von Butter an die Milchlieferer handelt. Für die
Abgabe an die Milchlieferer gilt im Zweifel die Bestimmung
in Nr. 2 der Bekanntmachung der Verteilungsstelle für
Erzeugnisse der Milchwirtschaft vom 11. März 1916, wonach
als zulässige Höchstmenge monatlich 2 Pfund Butter für
den Kopf festgesetzt sind.
München, den 15. April 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 74346.) Bekanntmachung über den Verkehr
mit Butter.)
Zur Sicherung der Buttererzeugung und einer
wirtschaftlichen Ausnützung der Milch erlassen die
stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer. Armee-
korps auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes folgende Anordnungen:
§ 1.5
Der Verkauf von Haushalt-Buttermaschinen und
Handzentrifugen ist untersagt.
1) Gegenstandslos infolge Aufhebung der Anordnungen auf die Bezu
genommen ifß
* *ô * NNn 7o) 1 K. bayer. Staatkanze igers vom 7. Mu
tz 2 und Abs. 2, aufgehoben durch GKV
vom ia 1917 Nr. 2
3) Vgl. GK V. vom 155 um 1916 Nr. 100501.