Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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*8 
Lustellungen von Anordnungen nach §7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und von 
Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Behändigungsschein. 
65D#T 
Die Lustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde. 
* 10 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs zu bewirkende Justellung erfolgt durch 
Vermittlung des Kriegsamts. 
& 11 
Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder zur 
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels 
Ersuchen der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen. 
* 12 
Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als cs erforderlich ist, 
um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine schleunige Entscheidung zu er- 
möglichen. Er kann Ermittlungen jeder Art anstellen, insbesondere amtliche 
Auskünfte, schriftliche Erklärungen und Sachverständigengutachten einholen; die 
Vorlegung von Geschäftsbuchern und sonstigen Urkunden anordnen; Beteiligte, 
Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder 
durch ersuchte Behörden uneidlich vernehmen lassen. 
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden, abgesehen 
von den Fällen des & 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche nach ihrer Anhängig— 
machung vor den Ausschuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung 
erfolgt oder die Beschwerde zurückgezogen wird. 
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Hält der Ausschuß oder die Sentralstelle die Sache auf Grunn ber vor. 
handenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen sie, welche der inn 8 12 
bezeichneten Maßnahmen noch getroffen werden sollen.= 
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Die Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentralstelle können ohne 
mündliche Verhandlung erfolgen. 
Im Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die mündliche Ver- 
handlung die Regel bilden. Der Abkelirschein darf nur erteilt werden, nachdem 
dem Arbeitgeber von der Beschwerde Kenntnis gegeben ist. 
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung 
Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder die entralstelle mit Sweidrittel- 
mehrheit beschließen, daß mündliche V Verbandlung stattzufinden bat. 
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Ist mündliche Verhandlung — so kann die Entscheidung auch 
beim Ausbleiben der zur Verhandlung Geladenen ergehen.
	        
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