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Die Verhandlungen vor den Feststellungs= und den Einberufungsausschüssen
und vor der Zentralstelle sind nicht öffentlich.
Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind öffentlich, sofern
nicht der Ausschuß beschließt, daß die Offentlichkeit wegen wichtiger Gründe aus—
geschlossen wird. Das Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für
einzelne Bezirke den Ausschluß der Offentlichkeit allgemein anordnen.
Der Vorsitende kann in allen Buse einzelnen Personen den Zutritt zur
Verhandlung gestatten.
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Die Ausschüsse und die — sind befugt, Zeugen und Sach-
verständige uneidlich zu vernehmen.
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus-
sage erforderlich, so ist das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
Darüber, ob ein Jeuge oder Sachverständiger die Aussage oder das Gut-
achten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet in dem Verfahren bei den Fest-
stellungs= und Cinberufungsausschüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß
oder die Jentralstelle nach den Umständen des Falles, wobei insbesondere auf
nahe verwandtschaftliche Beziehungen sowie auf ein an der zu treffenden Ent-
scheidung bestehendes Interesse des Jeugen oder Sachverständigen Rücksicht zu
nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schlichtungsausschussen gilt die Vor-
schrift des § 8 der Bekanntmechung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung
des Gesetzes über den vaterlandischen Hilfsdienst, vom 30. Jannar 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 85). 19
Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen geschieht unter Hinweis auf
die Folgen des Ausbleibens (& 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Ja-
nuar 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 85 —).
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden
Person des Soldatenstandes erfolgt durch 4 der Militärbehörde.
*2
Auf die Ablehnung von Stchrstendigen findet die Vorschrift des §& 7
entsprechende Anwendung.
21
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Gebühren-
ordnung für Jeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689 und
1914 S. 214).
*22
Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes und,
sofern nicht ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, eines mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertreters bedienen. Beistände und Vertreter können durch
Beschluß des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch
unsachliches Verhalten übermäßig erschweren.