Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger, ohne durch eine besondere Aufforderung des 
Einberufungsausschusses herangezogen zu sein, seine Beschäftigung unter Nicht- 
achtung entgegenstehender Vertragsbedingungen auf, um in den vaterländischen 
Hilfsdienst einzutreten, so kann sein bisheriger Arbeitgeber den Vorsitzenden des 
zuständigen Einberufungsausschusses behufs Aufrechterhaltung des Beschäftigungs. 
verhältnisses um seine Vermittlung angehen. 
31 
Gegen die besondere schriftliche Aufforderung können der Hilfsdienstpflichtige 
oder sein bisheriger Arbeitgeber bei dem Ausschuß, von dem die Aufforderung 
ergangen ist, Vorstellung erheben. 
Die Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflösung des bisherigen 
Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen Schaden bereiten würde, sofern 
nicht die Bedürfnisse des Hilfsdienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraus- 
setzung kann die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der 
Vorsitzende des Ausschusses ist in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu 
erlassen. Gegen diesen Vorbescheid kann die Entscheidung des Ausschusses ange- 
rufen werden, worauf im Vorbescheide hinzuweisen ist. 
32 
Gegen die Uberweisung steht die Beschwerde sowohl dem Hilfsdienst- 
pflichtigen als auch seinem letzten Arbeitgeber zu. 
g 33 
Im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen sind Beteiligte nur der 
Beschwerdefuͤhrer und der Arbeitgeber, tgen den die Beschwerde sich richtet. 
* 3 
Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung nach 99 Abs. 1 des 
Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich, weil die bisherige Beschäftigung des 
Beschwerdeführers nicht unter & 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine 
Bescheinigung aus (Befreiungsschein). 
Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Ausschusses sofort 
nach Eingang der Beschwerde ausgestellt werden. Eine Anrufung des Ausschusses 
findet hiergegen nicht statt. /35 
Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungsausschuß auf Ver- 
langen der Militärbehörde auch in den Fällen, die nicht bereits auf Grund des 
d 9 Abs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche 
Verme zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. 
Dabei kann der Ausschuß vorschiagen, den Wehrpflichtigen einem anderen 
Betriebe zu überweisen. 83 
Diese Anweisung tritt mit dem e der Verkuͤndung in Kraft. 
Berlin, den 30. Januar 1917. 
Das Kriegsamt 
Groener 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblate# vermitteln mur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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