Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 21
Inhalt: Seanutmacheng, betressend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kali-
salz S. r#a. — Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte an Kartosffeln am
1. * 1917. S. o4. — roronunss über Höchstpreise für Haser. S. 100.
(Nr 5687) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte
Arten von Kallsalzen. Vom 2. Februar 1917.
A- Grund des 4 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen
vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat in Abänderung
der durch Bekanntmachung vom 28. November 1910 (Zentralbl. für das Deutsche
Reich S. 666) getroffenen Bestimmungen folgende Festsetzungen der Höchstpreise
für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen:
1. für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1/80 Mork für den
Doppelzentner mit der Maßgabe, daß beim Bezuge von Badesalz als
Stückgut eine Anfuhrgebühr bis zur Station von 0/66 Mark für den
Doppelzentner berechnet werden darf,
2. für hochprozentigen Carnallit mit einem Mindestgehalte von 14 vom
Hundert (K.O) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 0/113/8 Mark
für 1 vom Hundert Kali (K#O) im Doppelzentner nebst einer Aus-
klaubungsgebühr von 1/60 Mark für den Doppelzentner.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Richter
Reichs-esetzbl. 1917. 21
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1917.