Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 21 
Inhalt: Seanutmacheng, betressend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kali- 
salz S. r#a. — Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte an Kartosffeln am 
1. * 1917. S. o4. — roronunss über Höchstpreise für Haser. S. 100. 
  
  
(Nr 5687) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte 
Arten von Kallsalzen. Vom 2. Februar 1917. 
A- Grund des 4 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen 
vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat in Abänderung 
der durch Bekanntmachung vom 28. November 1910 (Zentralbl. für das Deutsche 
Reich S. 666) getroffenen Bestimmungen folgende Festsetzungen der Höchstpreise 
für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen: 
1. für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1/80 Mork für den 
Doppelzentner mit der Maßgabe, daß beim Bezuge von Badesalz als 
Stückgut eine Anfuhrgebühr bis zur Station von 0/66 Mark für den 
Doppelzentner berechnet werden darf, 
2. für hochprozentigen Carnallit mit einem Mindestgehalte von 14 vom 
Hundert (K.O) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 0/113/8 Mark 
für 1 vom Hundert Kali (K#O) im Doppelzentner nebst einer Aus- 
klaubungsgebühr von 1/60 Mark für den Doppelzentner. 
Berlin, den 2. Februar 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Richter 
Reichs-esetzbl. 1917. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1917.
	        
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