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Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der
Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung
und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden
ersetzt.
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Die Anzeige (( 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 1917
zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammeln.
Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzu-
reuchnen und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis
zum 4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten. ·
Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über das
Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes- oder Provinzial-
kartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im
Kommunalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der
vorläufigen Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen
und der Reichskartoffelstelle in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917
zu erstatten. ·
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Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzu-
nehmen und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes- oder Provinzial=
kartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Jusammenstellung
für den Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes- und Provinzial-
kartoffelstellen haben der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihres
9Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. März 1917
einzurcichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch
Entsendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Kosten
werden den Landesbehörden erstattet.
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Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunal=
verbande gemaß & 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger
Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo
Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäfts-
papiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er-
forderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
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