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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 22
Juhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. S. 101.
(Nr. 50000 Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von
Roggenbrot. Vom 5. Febmar 1917.
A-# Grund des §& 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom
26. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Anderung
dieser Verordnung über die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit & 1 der Bekanntmachung über die
Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 402) wird bestimmt:
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Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Aus-
nahme von Juckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichts-
teile Trockenrüben hundert Gewichtsteilen Kartoffelflocken und hundert Gewichts.
teile frischer Rüben fünfzig Gewichtsteilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln.
*
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstal##en.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Geseybl. 1917. 22
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1917.