Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 101 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 22 
Juhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. S. 101. 
(Nr. 50000 Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von 
Roggenbrot. Vom 5. Febmar 1917. 
A-# Grund des §& 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 
26. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Anderung 
dieser Verordnung über die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit & 1 der Bekanntmachung über die 
Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 402) wird bestimmt: 
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Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Aus- 
nahme von Juckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichts- 
teile Trockenrüben hundert Gewichtsteilen Kartoffelflocken und hundert Gewichts. 
teile frischer Rüben fünfzig Gewichtsteilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln. 
* 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. Februar 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstal##en. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Geseybl. 1917. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1917.
	        
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