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(Nr. 5692). Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 7. Februar 1917.
A## Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S: 401) wird verordnet:
Artikel 1
Die G 1 und 2 der Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. Dezember
1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 1314) erhalten folgende Fassung:
& 1
Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (§ 2
der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs-
Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffel-
erzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kopf 1 Pfund Kartoffeln
seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf.
Im übrigen wird der Tageskopfsatz bis zum 20. Juli 1917 auf hbchstens
3¾ Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiter eine
tägliche Julage bis / Pfund erhält. Die Vorschriften über den Ersatz eines
Teiles der Kartoffelmengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohlrüben
vom 1. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1316) bleiben unberührt. «
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Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel-
trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden.
Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich
zur menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem
Fabrikbetriebe zur Verarbeitung nicht zugeführt werden können, an Schweine und
Federvieh und, soweit die Verfütterung an solche Tiere nicht moglich ist, auch
an andere Tiere verfüttert werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesesblatzs vermittein nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.