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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
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Mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu fünfzigtausend Mark und mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht
nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, bestraft:
1. wer es unternimmt, den Vorschriften der 9§ 1 oder 3 zuwiderzuhandeln,
2. wer, um Lahlungsmittel oder Forderungen bei einer Devisenstelle zu
erwerben oder um die nach den 9 1, 3 erforderliche Einwilligung der
Reichsbank zu erlangen, üuber den Inhatt und Sweck des Geschäfts
umrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe. können die Vermögenswerte, auf welche sich die straf-
bare Handlung bezieht, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden,
wenn er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebs im Ausland begangen hat.
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Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß & 4 Abs. 1 ergebenden Anordnungen des
Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß & 4 Abs. 2
ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nachkommt,
. wer bei der Anmeldung oder der nach 9-4 Abs. 2 abzugebenden
Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des §& 8 zuwiderhandelt,
.wer den Vorschriften des § 4 Abs. 3 zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet.
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
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Die Verordnung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft; sie tritt an die
Stelle der Verordnung vom 20. Jannar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 49).
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich