Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5691) Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917. 
Aif Grund des )çzder Verordnung über den Sahlungsverkchr mit dem 
Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechslergeschäfte 
brtreiben (Geldwechsler), dürfen 
. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassen- 
scheine gegen ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und der- 
gleichen, 
ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen gegen 
deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehns- 
kassenscheine 
Jug um Lug mugewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer 
und derselben Person oder Firma bei einen oder mehreren Geldwechs lern inner- 
halb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechslungen darf eintausend Mark 
nicht überschreiten. 
liber die auf Grund des Abs. 1 Jiffer 2 erworbenen ausländischen 
Sahlungsmittel darf im Ausland innerhalb eines Kalendermonats bis zum 
Betrage von eintausend Mark verfügt werden. 
Auf den Verkehr zwischen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine Anwendung. 
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Artikel 2 
Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalender- 
tags im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines 
Kalendermonats nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Nark hinaus 
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehuskassen- 
scheine nach dem Ausland zu überbringen oder überbringen zu lassen; 
. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma 
auf Reichswährung lautende Jahlungsmittel zu versenden oder ver- 
senden zu lassen; 
. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma 
zum Iwecke des Erwerbes von Waren Verbindlichkeiten in Reichs= oder 
ausländischer Wahrung einzugehen oder bei einer solchen Person oder 
Firma Waren im Wege des Tausches gegen Jins= oder Gewinnanteil- 
scheine zu erwerben; 
über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässige Person 
oder Firma zu verfügen, insbesondere auch sie einzuzichen, soweit nicht 
die Einziehung schon nach § 3 Abs. 4 der Verordnung gestattet ist. 
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