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Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des
Falles offenbar unbillig ist.
82
Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aussetzung wieder aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind oder die weitere
Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-
handlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im & 1• bezeichnete Partei zu
hören; die Außerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
83
Die Vorschriften der & 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die
natürlichen Personen, die durch eine im 91 bezeichnete Person gesetzlich vertreten
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind.
84
Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung des
Verfahrens anzuordnen (C 747 der Zivilprozeßordnung), wird durch die Vor-
schriften der 998 1 bis 3 nicht berührt.
* 5
Auf Antrag eines Schuldners, der seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche
Niederlassung im Kriegsgebicte hatte, kann die Jahlungsfrist gemäß 1, 4 der
Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Sahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl.
1915 S. 290; 1916 S. 451) bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn der
Schuldner durch kriegerische Unternehmungen oder durch milizärische Anordnung
genötigt worden ist, den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung zu verlassen,
und seine wirtschaftliche Lage infolgedessen so wesentlich verschlechtert ist, daß
sein Fortkommen gefährdet erscheint.
Der Antrag ist auch bei einer nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld-
forderung zulässig, sofern die Forderung entstanden ist, bevor der Schuldner
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung verlassen hat.
Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist,
daß der Schuldner nach Ablauf der Jahlungsfrist zur Befricdigung des G.äubigers
außerstande sein wird.
4 6
Unter den im 9 5 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die
Einstellung der Iwangsvollstreckung (& 5 der Verordnung über die gerichtliche
Bewilligung von Sahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten