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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 25
Inhalt: Stenntnachens über den Uueschluß der Osffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster.
S. 1 ela #tmachung über Beschaffung von Papierholz für * in
Elsang seotbringen S. 1
(Nr. 5702) Bekanntmachung über den Ausschluß der Offentlichkeit für Patente und Ge-
brauchsmuster. Vom 8. Februar 1917.
D. Bundcsrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
& 1
Die Erteilung eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt, wenn
das Patentamt nach Anhörung der Heeres- und der Marineverwaltung die Ge-
heimhaltung der Erfindung im Interesse der Landesverteidigung oder der Kriegs-
wirtschaft für erforderlich erachtet.
Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchsmusters.
Das Patent wird in einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchs-
muster in einen besonderen Band der Gebrauchsmusterrolle eingetragen (Kriegs-
rolle). Der Inhalt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der
Kriegsrolle sowie der Anmeldestücke, auf Grund deren das Patent erteilt oder
das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des
&2, nicht gestattet. 614
Der Heeres- und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle
sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern,
welche 46. Interessen der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft be-
rühren .
h ,Andercn kann die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten über die gemäß
¾1 erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit Ju-
stimmung der Heeres- und der Marineverwaltung von dem Patentamt gestattet
werden.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 26
Ansgegeben zu Berlin den 9. Februar 1917.